Unsere Statuten
Die Westeroder Schützengesellschaft
Satzung vom 30.10.1992, Abschrift vom 04.03.2018
§ 1 Name und Zweck
- Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Westerode e.V.
Er hat seinen Sitz in Nordwalde. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Steinfurt eingetragen werden. (Nummer des Vereins: VR 754) - Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Schützen- und Heimatbrauchtums,
des Gemeinschaftsgeistes sowie kultureller Belange.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung traditioneller
Schützen- und Karnevalsveranstaltungen, durch Heimatabende oder andere gleichwertige
Veranstaltungen, durch Seniorennachmittage, die Jugendarbeit (Fußball-, Schieß- und
Fahnenschlaggruppe), durch kulturelle Veranstaltungen, die Teilnahme an Kriegsgräbersammlungen
Sowie die aktive Unterstützung von Veranstaltungen für Zwecke der Kirchen und
Wohlfahrtsverbände. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 2 Mitgliedschaft
- 1 Mitglieder der Schützengesellschaft Westerode kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat und bereit ist, die Aufgaben und Ziele der Schützengesellschaft –insbesondere
auch im Hinblick auf die Bauerschaften Westerode und Kirchbauerschaft- zu fördern und
zu unterstützen. - „Aktive Mitglieder“ sind diejenigen, die durch persönlichen Einsatz und direkter Betätigung
Im Rahmen der Satzung für den Verein auftreten, in seinem Auftrag handeln oder bei Aktivtäten
des Vereins (einschließlich Antreten zu Veranstaltungen) im Einsatz sind.
Alle anderen Mitglieder unterliegen der „passiven Mitgliedschaft“.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedshaft wird erworben durch die Zahlung des festgesetzen Jahres-Mitgliedsbeitrages
bzw. die Aufnahme in den Verein auf der Frühjahrsgeneralversammlung. Sofern Mitgliedskarten
oder – Kennzeichen ausgegeben werden, sind diese nicht übertragbar. - Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen, in dem alle Mitglieder unter Angabe der Adresse und
des Geburtsdatums zu benennen sind.
Neue Mitglieder sind umgehend in das Verzeichnis einzutragen.
Die Daten des Mitgliederverzeichnisses sind nur für vereinsinterne Zwecke zu nutzen, sie
dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist im Regelfall nur zum Ende des Vereinsjahres möglich; er Muss
spätestens bis zum 30.01. eines Jahres gegenüber dem Vorstand möglichst schriftlich, zumindest
aber verbindlich, angezeigt werden. Wird der Austritt nicht in schriftlicher Form erklärt, so ist
die Abgabe der Austrittserklärung durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen. - Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit Dreiviertelmehrheit der dem Vorstand
angehörigen Mitgliedern aus schwerwiegendem Grund dauernd oder zeitweise aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Dem betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Wichtige Gründe sind: Die schwere Übertretung der Vereinsbestimmungen, vereinsschädigendes
Verhalten, die schwere Verletzung von Vereinsinteressen, die Zahlungseinstellung des Beitrages
und unehrenhaftes Verhalten im Bezug zum Verein.
Der Beschluss des Vorstandes ist durch die Generalversammlung mit mehr als der Hälfte der
Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder zu bestätigen. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.
Die Beschlüsse sind dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich
Bekanntzugeben. - Auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr besteht kein Anspruch.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden jährlichen
Beitrag.
Der Beitrag wird in der Zeit zwischen Neujahr und dem Schützenfest durch den Vorstand
eingezogen. Die Form des Einzuges wird durch Beschluss der Generalversammlung geregelt. -
Der Beitragsbeschluß ist von der Generalversammlung mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten
anwesenden Mitgliedern zu fassen. - Der Betrag ist unabhängig von der Teilnahme am Schützenfest oder an anderen Veranstaltungen
zu leisten. - Beitragsrückständigen Mitgliedern kann nach Ihrer Anhörung mit der Zweidrittelmehrheit der
Vorstandsmitglieder die Ausübung des Stimmrechtes, die Teilnahme am Vogelschießen und
ggf. der freie oder ermäßigte Eintritt zu Veranstaltungen des Vereins versagt werden. Die
Zahlung von Eintrittsgeldern wird mit dem Mitgliedsbeitrag nicht aufgerechnet.
§ 6 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr (=Vereinsjahr) beginnt am Tage nach der Frühjahrsgeneralversammlung
und endet mit dem darauffolgenden Jahr.
§ 7 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (=Generalversammlung)
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 18 Mitgliedern
- Dem ersten Vorsitzenden (=Vorsitzender)
- Dem zweiten Vorsitzenden (=stellvertretender Vorsitzender)
- Dem Schriftführer ( zugleich Vertreter des Kassierers)
- Dem Kassierer ( zugleich Vertreter des Schriftführers)
- Vier Beisitzern
- Dem Oberst
- Zwei Adjudanten
- Vier Fahnenträgern ( einschließlich Ersatzträger)
- Den zwei amtierenden Königen
- Dem Vorjahreskönig der Junggesellen
Bei Bedarf kann die Zahl der Beisitzer durch die Generalversammlung auf sechs erhöht werden.
Die Mitgliederzahl des Vorstandes erhöht sich entsprechend auf 20. -
Die laufende Geschäftsführung der Schützengesellschaft obliegt dem Vorstand. Der Verein
Wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden
in Gemeinschaft mit dem Schriftführer oder Kassierer vertreten. - Minderjährige können in Rechtsgeschäften die Vertretung des Vorstandes nicht übernehmen.
An der Abstimmung über das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes beteiligen sie sich
nicht. -
Der Vorstand hat jährlich die Kasse des Vereins und die Buchführung durch zwei Mitglieder
prüfen zu lassen. Die Prüfer werden von der Generalversammlung bestimmt, sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. - Der Vorstand hat ein Eigentumsverzeichnis anzulegen und laufend fortzuschreiben.
§ 9 Wahl der Vorstandsmitglieder
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der im Frühjahr stattfindenden ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Von Jahr zu
Jahr scheidet die Hälfte des Vorstandes aus. Von der Wahl ausgeschlossen sind von ihrem Wesen
her lediglich die Ämter der Könige. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Ämter sind ehrenamtlich. - Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende werden von der Generalversammlung mit mehr
als der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern gewählt. Sollte ein Kandidat die
erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erhalten, so gilt in einem zweiten Wahlgang
derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder wird durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. -
Besteht Stimmengleichheit, wird zwischen den betreffenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt.
Wiederholt sich das Ergebnis, entscheidet das Los. - Die Wahl erfolgt im Regelfall in geheimer Abstimmung. Eine offene Abstimmung ist nur mit
Zustimmung aller anwesenden Mitglieder möglich.
Abweichungen sind möglich bei der Wahl der Adjutanten und der Fahnenträger. Soweit sinnvoll
und angebracht, ist für die Besetzung dieser Ämter die offene Abstimmung wie auch die
Abstimmung im Block zulässig.
Das wahlverfahren ist im Übrigen in einer Vereinsordnung zu regeln. -
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit mehr als der Hälfte
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder jederzeit aus wichtigem Grund von seinem Amt
enthoben werden. Für diesen Fall wählt die Mitgliederversammlung umgehend einen Ersatzmann
für die verbleibende Amtszeit. - Wird eine Mitgliedschaft im Vorstand aus sonstigen Gründen vorzeitig beendet oder wird ein
Vorstandsamt aufgrund der Erringung der Königswürde frei, kann der Vorstand aus seinen
oder den Reihen der Mitglieder mit der Stimmenmehrheit von mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung Ihn in das Amt berufen.
Für einen ggf. darüber hinaus noch verbleibenden Rest der Amtszeit bestimmt die Generalversammlung
durch Wahl. Diese Regelung gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden. Es bleibt
bis zur Generalversammlung vakant.
§ 10 Vorstandsversammlung
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der
Geschäfte erforderlich sind. Er hat ihn zu berufen, sofern mindestens 5 Mitglieder es verlangen. -
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er
ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male zur Sitzung mit derselben Tagesordnung
einberufen wurde. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung nicht
anders geregelt ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Personalberufungen oder
Wahlen das Los; ansonsten gilt eine Beschlußvorlage als abgelehnt. -
Sind Mitglieder an dem Gegenstand der Beschlussfassung selbst beteiligt, so haben sie keine
Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungsraum anwesend sein. - Die Beschlüsse des Vorstandes werden unter Angaben des Tages und der Anwesenden
protokolliert. Die Niederschriften sind in der nächsten Sitzung vorzulesen, zu genehmigen und
von dem Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden und dem Protokollführer unter Beidrückung
des Stempels der Schützengesellschaft zu unterschreiben.
Abwesende Mitglieder (entschuldigt/unentschuldigt) sind in dem Protokoll ebenfalls zu benennen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr ist vor dem Schützenfest im Frühjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung geschieht durch schriftliche
Einladung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Tagesordnung ist anzugeben. -
Anträge, die von einem Mitglied schriftlich eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingehen, werden auf die Tagesordnung gesetzt.
Über nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte wird nur dann abgestimmt, wenn mindestens
zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern die Dringlichkeit für den
Gegenstand beschlossen haben, ausgenommen sind Beschlüsse über Satzungsänderung. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens
10%, oder mindestens 30 Mitglieder dieses unter Angaben von Gründen verlangen.
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. -
In der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Kassenabrechnung für das
zurückliegendes Geschäftsjahr vorzulegen; über die Entlastung ist zu beschließen. - Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn außer den anwesenden Vorstandsmitgliedern
mindestens zehn weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der
Generalversammlung werden, sofern die Satzung nicht Gegenteiliges bestimmt, mit der
einfachen Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern gefasst. -
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
- Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 gelten entsprechend.
-
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den sinngemäßen Wortlaut
der gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden
oder dem zweiten Vorsitzenden und Protokollführer unter Beidrückung des Stempels der
Schützengesellschaft zu unterschreiben.
§ 12 Satzungsänderung (1)
- Eine Satzungsänderung bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung. -
Anträge auf Satzungsänderung können vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellt werden.
Die Anträge sind schriftlich abzufassen. - Anträge von Mitgliedern sind mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung über
den Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden dem Vorstand einzureichen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Schützengesellschaft Westerode besteht so lange, wie noch sieben Mitglieder dem
Verein angehören. Erfolgt eine Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen zur treuhänderischen
Verwendung für den caritative Zwecke an die kath. Kirchengemeinde
St. Dionysius in Nordwalde.
Ausgenommen hiervon sind Gegenstände mit Traditions- oder Brauchtumswert. Diese
Gegenstände gehen an das Heimatmuseum Nordwalde.
§ 14 Schützenfest
- An den Schützenfesttagen obliegt dem Vorstand die Führung des Festes. Etwaige Beschwerden
sind an die Vorstandsmitglieder zu richten. -
Das Hausrecht beim Schützenfest wird durch die einzelnen Vorstandsmitglieder ausgeübt, die
gegenüber jedermann insoweit weisungsberechtigt sind. Bei Unstimmigkeiten mehrerer
Vorstandsmitglieder entscheiden die drei ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitgliedern.
Die Rechte und Pflichten des Festwirtes und des Festhalters bleiben davon unberührt. - Bei vereinsschädigendem bzw. unehrenhaften Verhalten auf dem Schützenfest kann ein
Mitglied von der Teilnahme an den Festveranstaltungen ausgeschlossen werden. Hierüber
befinden die auf dem Fest erreichbaren anwesenden Vorstandsmitglieder mit mehr als der
Hälfte ihrer Stimmen. Ist Eile geboten, können die drei ranghöchsten anwesenden
Vorstandsmitglieder allein entscheiden. -
Jeder Schütze hat ein Schussgeld zu entrichten. Über die Höhe des Schussgeldes entscheidet
der Vorstand. - Erringung der Königswürde: König ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der
Stange schießt. Es werden ausgeschossen der König der Junggesellen und der König der
Verheirateten. -
Zum Vogelschießen treten die Vereinsmitglieder pünktlich in Vereinsuniform an.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße belegt. Der Vorstand entscheidet über die Höhe. - Die Königswürde kann jedes männliche Mitglied erringen, das das 18. Lebensjahr erreicht
und mindestens ein Jahr Vereinsmitglied ist.
In Sonderfällen entscheidet der Vorstand. -
Wer die Königswürde ablehnt, hat ein Strafgeld zu zahlen, dessen Höhe von der Generalversammlung
festgesetzt wird und in der Vereinsordnung zu benennen ist. - Die Königin soll aus den Reihen der Mitglieder kommen. In Ausnahmefällen entscheidet
der Vorstand.
Die Annahme der Königinnenwürde begründet automatisch die Mitgliedschaft im Verein. -
Die neuen Könige erhalten aus der Vereinskasse einen Zuschuss, dessen Höhe durch die
Generalversammlung festzusetzen und in der Vereinsordnung zu benennen ist.
Als Gegenleistung müssen die Könige bis zum nächsten Schützenfest ein silbernes
Schild an der Königskette anbringen lassen. - Die Königspaare erklären sich einverstanden, dass eine Fotografie des jeweiligen Paares
in das Vereinsalbum genommen wird. -
Der Ablauf und die wesentlichen Regularien des Schützenfestes werden im Übrigen in
einer Vereinsordnung geregelt. Das gleiche gilt für die Rechte und Pflichten der Königspaare.
§ 15 Sonstige Veranstaltung
- Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3 werden analog angewandt. In Ergänzung zu Abs. 3
ist bezüglich des Karnevalsumzuges durch die Bauernschaften die Entscheidung über den
Ausschluss von Teilnehmern im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden
zu treffen.
§ 16 Vereinsordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der geltenden Satzung mit mehr als der Hälfte
der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung
ist für den Vorstand und alle Mitglieder bindend. -
Änderungen der Vereinsordnung sind nur mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung möglich. - In der Vereinsordnung sind mindestens zu regeln:
A das Verfahren zur Wahl der Vorstandsmitglieder
B der Ablauf und die wesentlichen Regularien des Schützenfestes
C die Rechte und Pflichten der Königspaare. -
Weitere Regelungen können getroffen werden.
(c) Schützengesellschaft Westerode
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